KP GG Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Vor dem Vertrag von Lissabon: Das Mitentscheidungsverfahren

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (Art. 294 AEUV) ist das wichtigste Rechtssetzungsverfahren in der Europäischen Union. Die von der Kommission vorgeschlagenen Gesetze werden vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat gemeinsam angenommen. Der Prozess kann bis zu drei Lesungen umfassen und verläuft über folgende Schritte:

Initiative:

Der Kommissionsvorschlag für ein Gesetz (Richtlinie oder Verordnung) wird dem Parlament und dem Rat zugestellt. Die Kommission verfügt über das alleinige Initiativrecht. Das Parlament kann sie jedoch zu einer Initiative auffordern und seit dem Vertrag von Lissabon können dies auch die Bürger durch das Initiativrecht der Bürger.

Erste Lesung:

Im Parlament kommt der Text in den zuständigen Ausschuss, der darüber berät und Änderungen vorschlägt, wenn der Kommissionsentwurf nicht den Vorstellungen des Parlaments entspricht. Abschließend stimmt das Plenum über den Text ab. Die Entscheidung des EP wird dem Ministerrat übermittelt. Das Gesetz ist erlassen, wenn der Rat in seiner ersten Lesung sämtliche Änderungswünsche des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit billigt oder wenn das Parlament keine Änderungen vorgeschlagen hat und der Rat dem Entwurf der Kommission ebenfalls zustimmt. Sind die Minister im Rat aber anderer Meinung als die Kommission oder das EP, fassen sie ihre Änderungsvorschläge im "gemeinsamen Standpunkt" der Regierungen zusammen und nennen die Gründe für jede gewünschte Änderung. Der "gemeinsame Standpunkt" wird dem Parlament zur zweiten Lesung zugestellt.

Zweite Lesung:

Das Parlament hat drei Möglichkeiten:

1. Wenn das Europäische Parlament den "gemeinsamen Standpunkt" des Rats mit einfacher Mehrheit billigt, ist das Gesetz damit erlassen.
2. Wenn das Parlament den "gemeinsamen Standpunkt" mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnt, ist das Gesetz gescheitert.
3. Das Parlament ändert den "gemeinsamen Standpunkt" mit absoluter Mehrheit erneut.

Die Kommission gibt ihre Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des EP ab. Billigen die Minister mit qualifizierter Mehrheit den Gesetzentwurf in der Fassung des Parlaments, ist das Gesetz erlassen. Wenn die Kommission die Abänderungen des Parlaments abgelehnt hat, muss der Rat einstimmig entscheiden, um das Gesetz in Kraft zu setzen. Lehnt der Rat die Änderungen des Parlaments ab, muss ein Vermittlungsausschuss einberufen werden.

Vermittlungsausschuss:

Der Ausschuss besteht je zur Hälfte aus Vertretern des Rates und des Parlaments. Auf der Grundlage des vom Parlament geänderten Textes versucht er, binnen sechs Wochen einen "gemeinsamen Entwurf" zu finden. Gelingt die Einigung nicht, ist der Gesetzesvorschlag gescheitert

Dritte Lesung:

Gibt es eine Einigung im Vermittlungsausschuss, so müssen ihr Parlament und Rat in dritter Lesung zustimmen, das Parlament mit absoluter Mehrheit, der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Das Gesetz ist gescheitert, wenn eines der beiden Organe den gemeinsamen Entwurf ablehnt.

Quelle: Europäisches Parlament