Europäische Gesetze
Europäisches Klimagesetz
Der Vorschlag der Kommission für das erste europäische Klimagesetz zielt darauf ab, das im europäischen Grünen Deal formulierte Ziel im Recht zu verankern – damit die Wirtschaft und die Gesellschaft Europas bis 2050 klimaneutral werden.
Um dieses Ziel zu verwirklichen, müssen Emissionssenkungen, Investitionen in grüne Technologien und der Schutz der natürlichen Umwelt dafür sorgen, dass in der Gesamtheit der EU-Mitgliedstaaten Netto-Null-Treibhausgasemissionen erzielt werden.
Das Gesetz soll gewährleisten, dass alle EU-Politikbereiche zu diesem Ziel beitragen und alle Wirtschaftszweige und Gesellschaftsgruppen ihren Teil beisteuern.
Ziele
- Festlegung der langfristigen Marschroute, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in allen Politikbereichen auf sozial gerechte und kosteneffiziente Weise zu erreichen
- Schaffung eines Systems zur Überwachung der Fortschritte und Ergreifen weiterer Maßnahmen, falls erforderlich
- Schaffung von Planungssicherheit für Investoren und sonstige Wirtschaftsakteure
- Sicherstellen, dass der Übergang zur Klimaneutralität unumkehrbar ist
Eckpunkte
Mit dem Europäischen Klimagesetz schlägt die Kommission Treibhausgasneutralität bis 2050 als rechtsverbindliches Ziel vor. Die Organe der EU und die Mitgliedstaaten stehen in der Pflicht, auf EU- und nationaler Ebene die zur Erreichung des Ziels erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wobei die Fairness und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern sind.
Das Klimagesetz umfasst auch Maßnahmen, um die Fortschritte zu verfolgen und unser Handeln entsprechend anzupassen‚ und zwar auf der Grundlage bestehender Regelungen wie des Governance-Prozesses für die nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten, regelmäßiger Berichte der Europäischen Umweltagentur und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Klimawandel und seine Auswirkungen.
Die Fortschritte werden alle fünf Jahre im Einklang mit der globalen Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris überprüft.
Die notwendigen Schritte zum Ziel für 2050 sind ebenfalls Gegenstand des Klimagesetzes:
- Auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung hat die Kommission eine neue EU-Zielvorgabe für 2030 vorgeschlagen, nach der die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % verringert werden sollen. Die Kommission hat zudem vorgeschlagen, die neue EU-Zielvorgabe für 2030 in das Gesetz aufzunehmen.
- Bis Juli 2021 wird die Kommission alle einschlägigen Politikinstrumente überprüfen und gegebenenfalls eine Überarbeitung vorschlagen, damit die zusätzlichen Emissionsreduktionen bis 2030 erreicht werden können.
- Die Kommission schlägt vor, für den Zeitraum von 2030 bis 2050 einen EU-weiten Zielpfad für die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu verabschieden, damit die Fortschritte gemessen werden können und Planungssicherheit für Behörden, Unternehmen und Bürger gegeben ist.
- Bis September 2023 und danach alle fünf Jahre wird die Kommission prüfen, ob die Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Klimaneutralität und dem Zielpfad 2030–2050 im Einklang stehen.
- Der Kommission wird die Befugnis erteilt, Empfehlungen auszusprechen, wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität im Einklang stehen. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen diesen Empfehlungen Folge leisten oder aber begründen, warum sie dies nicht tun.
- Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Anpassungsstrategien entwickeln und umsetzen‚ um die Widerstandsfähigkeit zu stärken und die Anfälligkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels zu verringern.
Nächste Schritte
Der Legislativvorschlag wurde dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zur weiteren Prüfung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgelegt.
Das Europäische Parlament und der Rat haben im April 2021 eine vorläufige Einigung über das Klimagesetz erzielt. Das Dossier wird derzeit zur förmlichen Annahme vorbereitet.
Im Rahmen der politischen Einigung haben das Europäische Parlament und der Rat vereinbart, dass das Klimagesetz Folgendes umfassen wird:
- eine rechtliche Zielvorgabe, dass die Union bis 2050 Klimaneutralität erreicht;
- ein ehrgeiziges Klimaziel für 2030, nämlich eine Nettoreduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber 1990, wobei der jeweilige Beitrag der Emissionsreduktionen und des Abbaus von Treibhausgasen klar sein sollte;
- die Anerkennung der Notwendigkeit, die CO2-Senken der EU durch eine ehrgeizigere Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) zu verbessern, für die die Kommission im Juni 2021 Vorschläge vorlegen wird;
- ein Verfahren zur Festlegung eines Klimaziels für 2040 unter Berücksichtigung eines indikativen Treibhausgasbudgets für 2030–2050, das von der Kommission veröffentlicht wird;
- eine Verpflichtung zur Erreichung negativer Emissionen nach 2050;
- die Einrichtung eines europäischen Klimarats als unabhängiges wissenschaftliches Beratungsgremium;
- strengere Vorschriften für die Anpassung an den Klimawandel;
- eine enge Abstimmung zwischen den Politikbereichen der Union im Hinblick auf das Ziel der Klimaneutralität;
- eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zur Ausarbeitung branchenspezifischer Fahrpläne, die den Weg zur Klimaneutralität in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen aufzeigen.
Beiträge von Interessenträgern
Die Kommission hat zur Vorbereitung ihrer im November 2018 veröffentlichten strategischen Vision für eine klimaneutrale EU eine umfassende Analyse und Konsultation der Interessenträger durchgeführt. Im Anschluss daran fand eine EU-weite Debatte über die Vision statt.
Eine hochrangige öffentliche Konferenz am 28. Januar 2020 bot Interessenträgern eine weitere Gelegenheit für eine offene Debatte über das europäische Klimagesetz vor dessen Fertigstellung und Annahme.
Die Öffentlichkeit hatte auch die Möglichkeit, Rückmeldungen zum Fahrplan für den Legislativvorschlag zu geben. Es gingen fast 1000 Beiträge ein.
Quelle: Europäische Kommission