MAP Rechtssetzung Sachsen-Anhalt

Migration & Asyl – Rechtssetzung – Sachsen-Anhalt

In der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt ist im Aufnahmegesetz vom 21.01.1998 festgehalten, dass die Aufnahme von Asylbewerber:innen den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt.

Die Bewerber:innen werden den Landkreisen und Städten unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl vom zuständigen Ministerium zugewiesen. Es besteht allerdings in Einzelfällen auch die Möglichkeit einer Abweichung von dieser Regelung.

Dadurch entstehende Kosten für die Landkreise und Städte werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt. Die Kosten für Aufnahmeeinrichtungen des Landes sowie Kosten die zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens der Asylbewerber:innen anfallen, werden den Gemeinden durch das Land Sachsen-Anhalt erstattet.

Wie in allen Bundesländern ist auch in Sachsen-Anhalt die Zahl der Asylanträge seit 2016 rückläufig und liegt im laufenden Jahr 2021 (gemessen bis Mai 2021) bei 1340 Anträgen. Im bundesweiten Vergleich liegt Sachsen-Anhalt damit auf Platz 11 von 16:

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Auf der Website des BAMF findest du die aktuellsten Zahlen und Daten zum Themenbereich Asyl.



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