MAP Rechtssetzung National

Migration & Asyl – Rechtssetzung – National

Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Wesentlichen im deutschen Asylgesetz (AsylG) geregelt. Außerdem finden die Vorschriften des sog. Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) Anwendung, insbesondere die Dublin-Verordnung, die EURODAC-Verordnung, die Asylverfahrens-Richtlinie, die Aufnahme-Richtlinie und die Qualifikations-Richtlinie.

©bmi.bund.de

Verteilung und Registrierung

Asylsuchende werden zeitnah nach ihrer Einreise - das heißt bereits beim Erstkontakt mit einer zur Registrierung befugten Behörde (Bundespolizei, Landespolizei, Aufnahmeeinrichtung, BAMF oder Ausländerbehörde) - erkennungsdienstlich behandelt. Sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben werden dabei auch ihre Fingerabdrücke erfasst. Diese Daten werden in dem bundesweit verfügbaren zentralen Kerndatensystem gespeichert.

Mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems werden sie nach einem im Asylgesetz festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Dort angekommen, erfolgt anhand einer Fast-ID-Überprüfung ein Abgleich mit dem Kerndatensystem und erhalten sie einen Ankunftsnachweis, wenn sie sich in die ihnen zugewiesene Aufnahmeeinrichtung begeben haben. Mit dem Ankunftsnachweis können sie ihre Registrierung nachweisen und haben im Falle ihrer Bedürftigkeit einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ab der Ausstellung des Ankunftsnachweises ist der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung) und es wird ein vorläufiges Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens gewährt.

Dublin-Verfahren

Nach der Ankunft in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung stellen die Asylsuchenden einen formellen Asylantrag in der zuständigen Außenstelle des BAMF. Vor einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags wird gemäß der Dublin-Verordnung geprüft, ob Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Wenn Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates vorliegen, muss der Asylbewerber ggf. in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden.

Asylverfahren in Deutschland

Wenn Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, werden Asylbewerber durch Entscheiderinnen und Entscheider des BAMF (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) zu ihrem Reiseweg und Verfolgungsgründen persönlich angehört. Die Anhörung wird in einer Niederschrift protokolliert, rückübersetzt und in Kopie ausgehändigt. Aufgrund der Anhörung und ggf. weiterer Ermittlungen wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung erfolgt in schriftlicher Form, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

©bmi.bund.de

Aufenthaltstitel

Nach ihrer Anerkennung erhalten Schutzberechtigte eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie sind damit in vielerlei Hinsicht den Deutschen gleichgestellt, insbesondere haben sie Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen.

Ablehnung des Asylantrags

Wird der Asylantrag abgelehnt, sind die Betroffenen in der Regel zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet.

Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

In den letzten Jahren wurde in Deutschland eine große Anzahl von Asylanträgen gestellt. Daran anknüpfend hat sich auch die Zahl der rechtskräftig abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhöht, die ausreisepflichtig sind, aber aus tatsächlichen, rechtlichen, dringenden humanitären oder persönlichen Gründen eine Duldung erhalten. Mit zunehmender Duldungsdauer geht nicht selten auch eine zunehmende Integration einher.

Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft getreten. Das Gesetz gewährleistet Ausländern, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (sog. Duldung) und die eine Berufsausbildung durchführen oder durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sichern und gut integriert sind unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Zeitraum einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung. Zu den Voraussetzungen zählt, dass grundsätzlich die Identität des Ausländers geklärt und durch entsprechende Dokumente belegt ist. Im Anschluss an eine Ausbildungsduldung oder eine Beschäftigungsduldung besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

©bmi.bund.de



#moderndenken

Gefördert durch: