Migration & Asyl – Rechtssetzung – Global
Im Jahr 2018 wurde der Globale Pakt für Flüchtlinge durch die UN-Vollversammlung beschlossen.
Der Globale Pakt für Flüchtlinge baut auf bestehendem internationalem Flüchtlingsrecht auf, vor allem auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Der Pakt ist rechtlich nicht bindend, sondern vielmehr ein operatives Instrument, um Zusammenarbeit zu fördern.
Der Pakt besteht aus zwei Teilen:
1. Dem umfassenden Rahmenplan für Flüchtlingshilfemaßnahmen (CRRF), dem die Mitgliedstaaten durch die New Yorker Erklärung bereits zugestimmt haben, ergänzt durch eine Präambel und eine Schlussbemerkung.
2. Dem Aktionsprogramm (Programme of Action), das auf bewährte Praktiken aus der ganzen Welt zurückgreift und konkrete Handlungsweisen festlegt, die von den UN-Mitgliedsstaaten und anderen Ländern zur Umsetzung der Prinzipien aus der New Yorker Erklärung ergriffen werden müssen. Das Aktionsprogramm bietet eine Blaupause, um sicherzustellen, dass Flüchtlinge einen besseren Zugang zu Gesundheit und Bildung bekommen, die Möglichkeiten erhalten ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu können und von Anfang an in ihre Aufnahmegemeinschaften inkludiert werden. Es zeigt außerdem konkrete Wege auf, wie Aufnahmeländer besser unterstützt werden können. Dazu gehören unter anderem eine Ausweitung von humanitären Aufnahmeprogrammen oder die Bereitstellung von Expert*innen und Fachwissen.
Folgende vier zentrale Ziele stehen im Zentrum des Globalen Pakts für Flüchtlinge:
- Den Druck auf die Aufnahmeländer mindern.
- Die Eigenständigkeit und Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen fördern.
- Den Zugang zu Resettlement und anderen humanitären Aufnahmeprogrammen in Drittstaaten ausweiten.
- Die Bedingungen fördern, die eine Rückkehr in das Heimatland in Sicherheit und Würde ermöglichen.
Einen kurzen Überblick über die Ziele und Hintergründe des Paktes findest du hier:
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